Aufenthalt gemäß §24 AufenthG berechtigt Ukrainer zur Arbeitsaufnahme

Ukrainische Geflüchtete benötigen wie jeder andere nicht aus der EU kommende Ausländer eine Arbeitserlaubnis, wenn sie in Deutschland arbeiten möchten. Die ist in der Regel aber schon im vorläufigen Aufenthaltstitel (sogenannte Fiktionsbescheinigung) inbegriffen. Diese Bescheinigung enthält dann – wie die spätere Aufenthaltserlaubnis – den Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“. Für die Beschäftigung ukrainischer Geflüchtete gilt dann folgende Ausgangssituation:

  • Mit diesem Aufenthaltsdokument dürfen ukrainische Geflüchtete sofort eine Arbeit aufnehmen.
  • Der Arbeitsmarktzugang ist ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit möglich.
  • Falls bei der Einstellung ukrainischer Flüchtlinge z. B. Maßnahmen zur Qualifizierung oder beruflichen Eingliederung notwendig sind, können diese bei der Agentur für Arbeit durchgeführt werden.

Arbeiten in Deutschland ist für Ukrainer auch möglich, wenn die besonderen Voraussetzungen nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz oder für die sogenannte Blaue Karte EU vorliegen.